Eine vGA kann bei einer Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann anzunehmen sein, wenn es hierfür an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Abfindungszahlung festgelegt wird.