In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben ist.
BFH Beschluss vom 15.05.2009 – IV B 3/09 (NV) BFHNV 2009, 1401
Begründung:
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers kein Rechtsbehelf gegeben ist. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 83 AO überein, wonach die Entscheidung des Behördenleiters über das Gesuch auf Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für den Fall, dass ein Amtsträger erneut als Prüfer benannt wird. Zwar hat der erkennende Senat für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.