Rückwirkendes Ereignis bei nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

BFH Urteil vom 19. August 2009 I R 3/09