Die begrenzte Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, die durch das Alterseinkünftegesetz normiert wurde, begegnet weder im Hinblick auf die endgültige Regelung als auch im Hinblick auf die bis 2025 geltenden Übergangsvorschriften durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Einbeziehung des Arbeitgeberanteils in die Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags ist sachgerecht. In Gestalt des Arbeitgeberanteils liegt ein Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft vor, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung ist.
BFH Urteil vom 18.11.009 X R 45/07 BFH NV 2010 S. 421 ff.