Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen verwehrt.

BFH Beschluss vom 26.02.2010 – VIII B 17/08 (NV)

Begründung:

Die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen für die Streitjahre berührt grundsätzlich nicht die Erklärungspflicht des Klägers, deren Nichterfüllung deshalb die Schätzungsbefugnis des FA eröffnet.

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass im Schätzungsfalle wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen die konkret zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen insbesondere auch auf Schlussfolgerungen und insoweit nicht auf Unterlagen beruhen, wobei nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung dem Kläger die vorgenommenen Schätzungen im Anschluss an das Ergehen der angefochtenen Steuerbescheide in einem gesonderten Schreiben "nochmals erläutert" worden waren.

Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich des Akteninhalts vorgetragen hatte, dass ihm beschlagnahmte Unterlagen nicht oder nicht vollständig herausgegeben worden und ihm Kopien trotz Antrags nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ist die Rüge, dass es dem angefochtenen Urteil insoweit an Gründen fehle und damit ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO vorliege, nicht nachvollziehbar.