Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt

 

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508 Rdnr. 36 und entgegen Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE).

Begründung (BFH):

Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs

Das Urteil V R 28/10 betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH stützte dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der Sache hob der BFH auch hier das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer Belegangaben bestanden.