Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung die Beteiligten bindet. Die Frage, ob das FG die Reichweite der getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus.

Soweit Betriebseinnahmen bereits in einem (Schätzungs-)Bescheid erfasst sind, führen diesbezügliche Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr zu einer höheren Steuer.

BFH Beschluss vom 28.04.2011 – III B 78/10 BFHNV 2ß11 S. 1108

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung die Beteiligten bindet, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob eine tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren oder erst im finanzgerichtlichen Verfahren getroffen wird.

Anmerkung:

Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen, nicht aber auf Rechtsfragen, bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Daneben muss von Seiten der Finanzverwaltung der für die Besteuerung maßgebende Beamte bei der Vereinbarung mitgewirkt bzw. zugestimmt haben.