Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Stützt das FG sein Urteil auch auf den Rechtssatz, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukomme, liegt kein die Vorentscheidung tragender Rechtssatz vor, wenn die Klage unabhängig hiervon abzuweisen ist, da die Klägerin nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht Leistungsempfänger war.

BFH Beschluss vom 25.03.2011 V B 94/10 BFHNV 2011 S. 1404 f

Begründung:

Nach Auffassung der Klägerin hat "die Frage, dass in einem Fall, wo lediglich einer der Grundstückseigentümer als Rechnungsempfänger ausgewiesen wird, dass doch in diesem Fall zumindest die hälftigen Vorsteuerabzugsbeträge zu berücksichtigen sind", grundsätzliche Bedeutung.

Demgegenüber ist es durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass einer Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Danach kommt auch kein hälftiger Vorsteuerabzug in Betracht.

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass es der Klärung bedürfe, "unter welchen Umständen eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung habe und im Einklang mit europäischen Regelungen" stehe, da der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép (Deutsches Steuerrecht 2010, 1475) "eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur bejaht" habe.

Zwar hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil auch auf den Rechtssatz gestützt, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukomme. Insoweit liegt aber kein die Vorentscheidung tragender Rechtssatz vor. Denn die Klage war unabhängig hiervon abzuweisen, da die Klägerin nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht Leistungsempfänger war.