Der Umzug nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegfall der Familienwohnung aufgrund Ehescheidung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr von seiner bisherigen (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort in eine größere Wohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts ist nicht beruflich veranlasst (eigener Leitsatz).
FG Köln Urteil vom 14. 07.2011, Az. 6 K 4781/07
Leitsatz:
Die Umzugskosten sind schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung des Klägers abziehbar. Nach dieser Bestimmung sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Umzugskosten sind dem Kläger nicht „wegen“ seiner doppelten Haushaltsführung entstanden.
Anfang des Jahres 2000 unterhielt der Kläger in B einen eigenen Hausstand. Eigener Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt. Er besteht in der Regel aus einer Wohnung, die der Arbeitnehmer aus eigenem Recht nutzen darf, die seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der ein hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer persönlich und finanziell maßgebend beteiligt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das der Ort, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB zusammenleben.
Eine doppelte Haushaltsführung endet unter anderem, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand am Beschäftigungsort gründet und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dorthin verlegt (BFH, Urteile vom 25.03.1988 VI 32/85, BFHE 152, 533, BStBl II 1988, 582 und vom 25.03.1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993 ,538). Das ist hier bereits lange vor dem Umzug geschehen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die doppelte Haushaltsführung über den Zeitpunkt der Trennung der Eheleute hinaus bestanden habe und erst durch das rechtskräftige Scheidungsurteil im Dezember 2003 beendet worden sei. Das Gericht unterstellt diese Würdigung im Ergebnis zugunsten des Klägers als richtig. Spätestens Ende 2003 bestand sonach keine doppelte Haushaltsführung mehr, weil der Kläger seinen eigenen Hausstand in B verloren hatte. Sein Lebensmittelpunkt befand sich ebenfalls nicht mehr in B. Die Ehe war geschieden und die Familienwohnung allein der Ehefrau zugesprochen worden. Der Kläger hatte dort keinen Zutritt mehr.