Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.
Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.
BFH Beschluss vom 11.11. 2011 – VB 19/10 BFHNV 2012 S. 459 f.
Begründung:
Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.
Soweit die Klägerin darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam hält, welche anderen Umstände, anstelle der Geltendmachung des Vorsteuerabzug, als Indiz für die Zuordnung anzusehen seien, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist vorlagen.