Mietverhältnis zwischen “nahe stehenden Personen”

Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt.

BFH Beschluss vom 25.05.2012 IX B 20/12 BFHNV 2012 Seite 1308

Begründung:

Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.