Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.

Gelangt das FG im Rahmen seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, die vorgelegten Unterlagen entsprächen dem nicht, wird mit dem Vorbringen, die Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

BFH Beschluss vom 20.09.2012 VI B 36/12 BFHNV 2013 S. 359

Begründung:

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens ist auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass weder der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingereichte Reisekostennachweis noch das im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprächen, weil die Unterlagen im Einzelnen keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben böten.

Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Kläger weder formuliert worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das FG davon ausgegangen, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen können, wenn die Angaben insgesamt noch plausibel erscheinen. Letzteres hat das FG im Streitfall jedoch nicht angenommen. Letztlich macht der Kläger mit seinem Vorbringen geltend, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen. Hiermit wendet er sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Hiermit kann er im Beschwerdeverfahren jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.