Steuergeheimnis

Die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten (§ 30 Abs. 2 AO) dient i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dann der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, wenn die entsprechenden Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können.

BFH Beschluss vom 29.08.2012 – X S 5/12 BFHNV 2013 S. 2

Begründung:

Zwar kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler gegeben sein, wenn das FG den Akteninhalt nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt bleibt.

Mit der Verwertung der Daten des Nachfolgebetriebs des Herrn K hat das FG das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO) nicht verletzt. Die Frage eines etwaigen Verwertungsverbots stellt sich daher nicht.

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten  zulässig, wenn sie u.a. der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient. Dies ist dann der Fall, wenn die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können. Hiervon ist das FG unter Zugrundelegung seiner Auffassung ausgegangen, wonach der Nachfolgebetrieb in seiner Anfangsphase im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden und daher hinsichtlich der betrieblichen Daten mit demjenigen des Antragstellers vergleichbar sei. Auch hat das FG dargetan, dass sich die zutreffenden Umsätze und Betriebseinnahmen allein mittels der Aufzeichnungen des Antragsstellers nicht ermitteln lassen. Die Heranziehung der Daten des Herrn K steht demgemäß im Einklang mit § 30 AO.