Reparaturkosten infolge Falschbetankung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar

Neben der Entfernungspauschale können Reparaturkosten infolge Falschbetankung als Werbungskosten abgezogen werden.

FG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2013, ) K 218/12

Begründung:

Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt „unregelmäßig" lief, bemerkte er das Unglück. Der Kläger gelangte noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (ca. 4.300 €) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Das Gericht hält entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein sollten, die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskostenabzug abzugsfähig.

Das Finanzgericht  hat die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.

Revision wurde zugelassen.