Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Umsatzsteueroption

Aufgrund der Rückgängigmachung der Umsatzsteueroption führt dies rückwirkend zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs.

BFH Beschluss vom 3.4.2013, V B 64/12

Begründung:

Im Streitfall weist das Urteil des FG einen solch schwerwiegenden Rechtsfehler nicht auf. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, nach der der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG durch die Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis erklären kann. Dieses geschieht wie folgt, dass bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis die Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird.

Dieses hat zur Folge, dass die Rückgängigmachung des Verzichts auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurückwirkt, und nach der der Leistungsempfänger aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr verliert, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

Dementsprechend hat das FG in seinem Urteil entschieden, dass die Rechnungsberichtigung zu einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit führte, wodurch die Klägerin rückwirkend für das Jahr des Leistungsbezugs den Anspruch auf Vorsteuerabzug verloren hat. Dies lässt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einen Rechtsfehler erkennen.