Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten

Der Rechtsprechung des BFH lässt sich nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel davon auszugehen ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

 Entscheidend für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung geeignet ist, Gewinne zu erzielen und der Steuerpflichtige durch ein marktgerechtes Verhalten auf die Verlustsituation reagiert.

Dem Motiv, durch die Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei mit anderweitigen Einkünften Steuern zu sparen, kann hinsichtlich der Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht jegliche indizielle Wirkung abgesprochen werden.

BFH Beschluss vom 18.04.2013 – VIII B 135/12 BFH/NV 2013, 1556

Begründung:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen vor, das FG habe der Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, "dass allein die abstrakte Möglichkeit der Verlustverrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften auch bei echten Verlusten als Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht gelte". Ein solcher Rechtssatz ist der Entscheidung des FG nicht zu entnehmen. Das FG hat ausgeführt, dass zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit alle Umstände des Einzelfalles einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei hat es die Steuerersparnis des Klägers durch die Verrechnung der aus dem Betrieb der Anwaltskanzlei entstandenen Verluste mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung als ein Indiz dafür angesehen, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Es hat als weiteres gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet, dass sich die Verlustsituation verstetigte, ohne dass der Kläger effektive Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität ergriffen habe. Es hat somit auch auf das nicht marktgerechte Verhalten des Klägers abgestellt.

Der Rechtsprechung des BFH lässt sich auch nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel davon auszugehen sei, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Entscheidend ist, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen. Dies hat das FG im vorliegenden Fall aufgrund der hohen Personalkosten im Verhältnis zu den Umsätzen verneint. Es hat festgestellt, dass "keine entsprechenden Mandate für drei Anwälte vorhanden waren" und der Kläger nicht ausreichend auf die Verlustsituation reagiert habe. Das FG konnte deshalb auch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Kläger die Kanzlei nicht mehr in der Absicht der Gewinnerzielung geführt hat.

Das FG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Klägers, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Geschäftsbetrieb allein aufrechtzuerhalten, in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich.