Im Hinblick auf das tatsächliche Bewirken von Lieferungen muss derjenige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt.
BFH Beschluss vom 26.02.2014 – V S 1/14 (PKH) BFHNV 2014 S. 918
Begründung:
Die Klägerin wirft mit ihrer Beschwerde die Rechtsfrage auf, wer für den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes die “Beweislast” zu tragen hat und verweist dabei auf das Urteil des Gerichtshofs des Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid (Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 591), wonach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) objektive Umstände nachzuweisen habe, aus denen sich ergebe, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist im Streitfall nicht klärbar. Denn das Finanzgericht hat die Klageabweisung damit begründet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich nicht ausgeführt worden.
Insoweit trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die Feststellungslast. Denn zur Frage, ob “die tatsächliche Bewirkung” von Lieferungen feststeht, hat der EuGH mit Urteil vom 18. Juli 2013 C-78/12, Evita K (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 857, Rdnr. 37) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt”.
Zudem hat der EuGH mit Beschluss vom 4. Juli 2013 C-572/11, Menidzherski biznes reshenia 00D (juris) entschieden, dass es Art. 168 Buchst. a und Art. 203 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG nicht verbieten, dass dem Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Umsätze, auf die sich die Rechnung bezieht, nicht tatsächlich bewirkt worden sind, auch wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt ist, dass der Aussteller der betreffenden Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer abgeführt hat. Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu beurteilen. Damit bleibt es für die Frage, ob eine Lieferung ausgeführt wurde, entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei der Feststellungslast des den Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmers.