Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

FG Nürnberg Urteil vom 01.04.2014, 2 K 1042/12

Begründung:

Die Umsätze als Hochzeits- oder Trauerredner unterfallen ebenfalls nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da sich nach der eigenen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit gerade nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht an seinem Redemanuskript einzuräumen, sondern er vielmehr gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede erarbeitet, diese Rede als zentralen Punkt der Veranstaltung dann auch vorträgt und dabei moderierend und unterhaltend tätig wird. Den diesbezüglichen anschaulichen Schilderungen des Klägers schenkt der Senat Glauben. Damit stellt aber die Überlassung eines Manuskriptes der Rede an die Kunden nicht den Kerngehalt der einheitlichen Leistung des Klägers dar, sondern ist nur ein begleitender unselbständiger Bestandteil.