Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich –je nach Holzart– entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in “ähnlicher Form” (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.
Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln –gleich aus welchem Holz gewonnen– der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.

BFH Urteil vom 26.6.2018, VII R 47/17

Begründung:
Die Lieferung der streitgegenständlichen Holzhackschnitzel unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
12 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der vorgenannten Anlage für die Lieferung von “Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen” der Unterpos. 4401 10 00 KN den ermäßigten Steuersatz vor. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift werden Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst. Da “Holz in Form von Schnitzeln” in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN einzureihen ist, verbietet sich die Annahme, Holzhackschnitzel könnten als Brennholz “in ähnlicher Form” wie Rundlinge, Scheite etc. der Unterpos. 4401 10 00 KN angesehen werden. Einer Auslegung dieser Tarifvorschrift unter Heranziehung der Erläuterungen zur KN, die –anders als das FG meint– nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des erkennenden Senats nicht verbindlich, sondern lediglich wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der KN sind, bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es in Betracht –wie das FG München meint (Urteil vom 19. Dezember 2017 2 K 668/16, EFG 2018, 509)–, die Unterpos. 4401 10 00 KN mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal “ähnliche Formen” im (vermeintlichen) Sinn der MwStSystRL auszulegen, denn die Frage der Einreihung von Gegenständen in Positionen oder Unterpositionen ist –wie ausgeführt– ausschließlich nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen zu beantworten.

Die von der Klägerin gelieferten Holzhackschnitzel gehören auch nicht zu den in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschriebenen Gegenständen. Zu diesen gehören “Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst” der Unterpos. 4401 30 KN, die in der im Streitjahr geltenden Fassung der KN hinsichtlich der Warenbeschreibung –allerdings unter Verlust ihrer bisherigen Positionsnummer– inhaltlich unverändert geblieben ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, so dass sie für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weiterhin herangezogen werden kann. Die Holzhackschnitzel des Streitfalls wurden nach den Feststellungen des FG jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz, bei dem es sich nicht um Abfälle oder Ausschuss, sondern um Rohholz der Pos. 4403 KN handelt (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System –ErlHS– zu Pos. 4403 Rz 01.0).

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob aus Holzabfällen oder Holzausschuss gewonnene Holzhackschnitzel zolltariflich überhaupt in die Unterpos. 4401 30 KN (jetzt 4401 31 KN) einzureihen sind oder ob nicht auch insoweit den Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN (jedenfalls gemäß Nr. 3 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Nr. 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur –AV–) der Vorrang zukommt.

Kein ermäßigter Steuersatz bei der “Online-Ausleihe”

Digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a zum UStG.

Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG), erfassen nicht “elektronisch erbrachte Dienstleistungen”.

BFH  Urteil vom 3.12.2015, V R 43/13

Begründung:

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine “elektronisch erbrachte Dienstleistung”, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. “Online-Ausleihe” digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

Der BFH bestätigte dies: Zwar ist auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folgt insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen –wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher– ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.

Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf “E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien” auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von “Freizeitpferden

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

BFH Urteil vom 10.9.2014, XI R 33/13

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitbefangenen Umsätze aus der Pensionspferdehaltung überwiegend von Fohlen –aber auch von Pferden in Rekonvaleszenz und sog. “Gnadenbrotpferden”– nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und insoweit auch nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2008 geltenden Fassungen wird für “die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze” vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten –hier einschlägigen– “übrigen Umsätze” auf 9 % (Streitjahre 2005 und 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 und 2008) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den “übrigen Umsätzen” zuzurechnen sind, auf 9 % (Streitjahre 2005 und 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 und 2008) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Als “landwirtschaftliche Dienstleistungen” sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen. Danach unterliegen insbesondere die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.

Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

BFH Urteil vom 2.7.2014, XI R 39/10

Begründung:

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 2. Juli 2014 XI R 22/10 und XI R 39/10 geklärt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtskonform ist, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Verfahren XI R 39/10 hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454 – Pro Med Logistik GmbH – und C-455/12 – Eckard Pongratz -, den der Senat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.

Im Verfahren XI R 22/10 ging es um ein Unternehmen, das grundsätzlich die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr auch auf entsprechende Mietwagenumsätze begehrte. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen entsprechend den Vorgaben des EuGH den Richtlinienbestimmungen entspricht und insoweit auch keine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt. Denn der nationale Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt – u.a. Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte – mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.

Im Verfahren XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (Rz. 61 – 64) könne die grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhten, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gälten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht. Da sich dem Sachverhalt bislang u.a. aber nicht entnehmen ließ, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrages erbracht hatte, muss das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine “Sommerrodelbahn”, bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.

Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht.

BFH Beschluss vom 02.04.2014 – XI B 16/14 (NV) (veröffentlicht am 04.06.2014)

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2008 u.a. “Sommerrodelbahnen”, bei denen die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des Zugseiles –mit den weiter in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten– talwärts zum “Schlittenbahnhof” bewegen.

Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die Umsätze aus dem Betrieb der “Sommerrodelbahnen” dementsprechend als dem Regelsteuersatz unterliegend. Anschließend beantragte sie jedoch, die streitigen Umsätze unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr nunmehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. zu unterwerfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen . Nichts anderes gilt für “Sommerrodelbahnen”, bei denen sich –wie im Streitfall– die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.

Der BFH hat die dahingehende Würdigung anderer FG, wonach die mittels Skilift vorgenommene Beförderungsleistung in einer Skihalle ausschließlich Mittel zum Zweck der für die Nutzer im Vordergrund stehenden Möglichkeit der Skiabfahrt sei und die Liftnutzung bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktrete.

Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

FG Nürnberg Urteil vom 01.04.2014, 2 K 1042/12

Begründung:

Die Umsätze als Hochzeits- oder Trauerredner unterfallen ebenfalls nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da sich nach der eigenen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit gerade nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht an seinem Redemanuskript einzuräumen, sondern er vielmehr gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede erarbeitet, diese Rede als zentralen Punkt der Veranstaltung dann auch vorträgt und dabei moderierend und unterhaltend tätig wird. Den diesbezüglichen anschaulichen Schilderungen des Klägers schenkt der Senat Glauben. Damit stellt aber die Überlassung eines Manuskriptes der Rede an die Kunden nicht den Kerngehalt der einheitlichen Leistung des Klägers dar, sondern ist nur ein begleitender unselbständiger Bestandteil.

 

Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

BFH Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11

Begründung (BFH):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 24. April 2013 (XI R 3/11) entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).

Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht, wie der BFH nun befand, weil die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.