Tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Außenprüfung

Die Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch den Veranlagungssachgebietsleiter möglich ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.

BFH Beschluss vom 11.06.2014 – IX B 6/14 BFHNV 2014 S. 1496

Begründung:

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung nur durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger möglich ist, ist zum einen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt  Zum anderen ist die Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Denn nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist eine Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger nicht erfolgt. Insoweit folgt auch aus dem BFH-Urteil dass der bloße Erlass von Änderungsbescheiden nach Abschluss einer Außenprüfung keine Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung darstellt.