Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten

Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten bei einem für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter.

BFH Urteil vom 16.09.2014 X R 38/13

Sachverhalt

Der Kläger hat sowohl eine gewerberechtliche Zulassung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) als auch gemäß § 34d GewO. Für diese Versicherungen wurde, anders als bei Sachversicherungen, bei Vertragsabschluss eine Einmalprovision an den Makler gezahlt.

Für die Streitjahre erklärte der Kläger Gewinne aus seiner Tätigkeit als A-Vermögensberater und Verluste aus der Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter. Bei der Gewinnermittlung der beiden Gewerbebetriebe hatte er jeweils Rückstellungen für eine nachlaufende Betreuung der Kranken- und Lebensversicherungsverträge gebildet.

Begründung:

Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keine Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes für Nachbetreuungspflichten bilden durfte. Gemäß § 5 Abs. 1 EStG sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden; geboten ist ein Bilanzausweis u.a. aber bei Vorleistungen und Erfüllungsrückständen.

Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält.

Der Kläger war weder als A-Vermögensberater vertraglich oder gesetzlich noch als Leiter der Geschäftsstelle (unter 4.) verpflichtet, die von ihm oder den seiner Geschäftsstelle zugeordneten Vermögensberatern vermittelten Kranken- und Lebensversicherungsverträge zu betreuen.