Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

In bestimmten Sonderfällen sind auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, als Betriebsausgaben abziehbar (hier: Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen mit hohem Prämienvolumen, wenn der Abschluss derartiger Versicherungsverträge in erster Linie der Liquiditätsverbesserung durch sofortige Erlangung hoher Provisionen im Rahmen eines „Provisionskarussells” dienen soll).

BFH Beschluss vom 13.03.2015- X B BFH/`NV 2015, 982

Sachverhalt:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte u.a. als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Nach dem –vom Finanzgericht (FG) zugrunde gelegten– Vortrag des Klägers traf dieser am 15. September 2009 mit einer AG eine mündliche Vereinbarung, die zum Inhalt hatte, für die AG am Aufbau eines Strukturvertriebs mitzuwirken. Er sollte monatlich vorerst … EUR erhalten. Davon sollte ein Teilbetrag von … EUR monatlich den Kläger in die Lage versetzen, Beiträge auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.

Am 27. September 2009 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen. Der monatliche Beitrag belief sich auf je … EUR, die Gesamtbeitragssumme bei einer vereinbarten Laufzeit bis zum Rentenbeginn von 45 Jahren auf je … EUR. Am selben Tage schlossen der Kläger und die Klägerin mit einem anderen ausländischen Versicherungsunternehmen jeweils einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit monatlichen Beiträgen von je … EUR und Laufzeiten von 35 Jahren. Als Vermittler aller Verträge trat ein Vertriebsdirektor der AG auf.

Begründung:

So verhält es sich hier. Die Kläger hatten im Klageverfahren substantiiert und unter Vorlage zahlreicher Nachweise aus allgemein zugänglichen Quellen zum Geschäftsmodell der AG vorgetragen. Davon ausgehend hatten sie dargelegt, dass für den Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge nicht die Absicherung des Todesfall- oder Langlebigkeitsrisikos einer bestimmten Person maßgebend war, sondern die Erlangung kurzfristiger Liquidität für die AG und den mit ihr zusammenarbeitenden Kläger im Rahmen des betriebenen „Provisionskarussells”.

Das FG ist im angefochtenen Urteil auf dieses Vorbringen der Kläger zum Geschäftsmodell der AG nicht eingegangen. Es erwähnt zwar kurz, die Vergütungen, die dem als Vermittler auftretenden Vertriebsdirektor der AG zustanden, seien „wohl” an die AG gelangt. Diese Erwähnung steht aber lediglich in Zusammenhang mit der –für den Betriebsausgabenabzug rechtlich unerheblichen– Frage, ob der Kläger einem Stornorisiko unterlag. Eine Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Kläger, wonach der gewählten Gestaltung ein Geschäftsmodell, nicht aber die Absicherung eines privaten Risikos zugrunde lag, lässt die Vorentscheidung auch an dieser Stelle nicht erkennen.

Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahme-Sachverhalts hatten die Kläger im Klageverfahren vorgetragen.