Drittaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten aufgrund eines Studiums

Zur Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort.

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 25.02.2016, 1 K 169/15

Begründung:

Die vom Vater der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Maklerprovision sind bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei Werbungskosten handelt es sich gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Unter den Begriff Werbungskosten fallen dabei alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff “Aufwendungen” wird im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fallen Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten. Es können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.

Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind.