Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen erfolgt die Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anhand der im Sachwertverfahren festgestellten Verkehrswerte, sofern der Steuerpflichtige nicht durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darlegt, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren wesentlich von der Aufteilung im Ertragswertverfahren abweicht und zu einem unangemessenen Ergebnis führt.
Wird im Rahmen des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor berücksichtigt, um die exponierte Lage des Grundstücks zu berücksichtigen, führt dies allein nicht zu einem unangemessenen Ergebnis.
Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude erfolgt nach dem Verhältnis der nicht angepassten Sachwerte.
FG Düsseldorf Urt. v. 19.1.2016 -13 K 1496/13 E,