Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04
In der Regel werden strafverteidigungskosten der persönlichen Lebenssphäre zugerechnet.