Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel

Rechenfehler führen nicht zwingend dazu, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist. Dasselbe gilt für Differenzen aus einem Vergleich zwischen Fahrtenbuch einerseits und Routenplaner andererseits, wenn diese Differenzen auf ein Jahr bezogen geringfügig sind (1,5 % der jährlichen Gesamtleistung).

Wegen der Probleme unterschiedlichen Verkehrsaufkommens und wegen etwaiger Baustellen kann es angebracht sein, auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke noch einen Zuschlag von 20 % vorzunehmen, innerhalb einer Großstadt können sich noch höhere Zuschläge anbieten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2008 12 K 4479/07 E- rechtskräftig EFG 2009 S. 324ff.

Private PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer (Rennwagen)

Der Wert der privaten PKW Nutzung richtet sich bei einem speziell umgebauten Rennfahrzeug auch dann nach der sogenannten 1 % Regelung, wenn das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug überwiegend vom Arbeitnehmer zur Ausübung seines Hobbys genutzt wird.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2008 11 K 698/06 H(L)-rechtskräftig EFG 2009 S. 168 f.

Begründung:

Unzutreffend hat das Finanzamt sämtliche laufenden Kosten des Rennwagens als geldwerten Lohnzufluss erfasst. Zutreffen ist der Pkw mit 1% vom Listenpreis eines fabrikneuen Fahrzeugs zzgl. die Kosten des Umbau auf einen Rennwagen auszugehen. Dieses gilt auch wenn das Fahrzeug "Generalüberholt" wurde.

Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung).

Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.

BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung).
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an. Der BFH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

Verfügbarkeit mehrerer betrieblicher Kfz zur privaten Nutzung

Sind dem Betrieb eines Stpfl. mehrere von ihm selbst auch privat genutzte Kfz mit unterschiedlichen Eigenschaften zugeordnet, unterliegen sämtliche dieser Fahrzeuge der 1 %.- Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, und zwar unabhängig von der Anzahl der zur Privatsphäre des Stpfl. gehörenden potentiellen Mitbenutzer.

Finanzgericht Münster, Urteil vorn 29. April 2008 6 K 2405/07 E, U – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VIII R 24/08) EFG 2008 S. 1275

Begründung:
Gehören bei einem Einzelunternehmen gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, die vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen auch für Privatfahrten genutzt werden, ist die pauschale Nutzungswertbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach 1%-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug durchzuführen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies aber nicht gelten, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kfz durch Personen die zu seiner Privatsphäre gehören, tatsächlich nicht genutzt werden. Dann soll nach Ansicht der Verwaltung der pauschalen Nutzungswertbesteuerung aus allem vom Unternehmer privat mit genutzten Kfz nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt, werden. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des FG Münster dem Gesetz und entfaltet somit keine Selbstbindung der Verwaltung.

Kleine Mängel im Fahrtenbuch

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für, ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

BFH Urteil vom 1O.04.2008 — VI R 38/06 BFH NV 2008 S.1382 f
Vorinstanz: FG Köln V. 27 4.2006, 10 K 4600/04 (EEG 2006,1664)

Begründung:
Das FG hat im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher
daraus abgeleitet, dass die Aufzeichnungen in einem Jahr nur einen bzw. wenige Mängel im Folgejahr aufweisen.
Nach den bindenden Feststellungen. des FG ist eine vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden. Nach Auffassung des Gerichts ist es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.
Im Folgejahr haben in zwei Fällen die Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung ergeben. Das FG führt hierzu aus, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Das FG hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1% Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift eine getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.

Nutzung Dienstwagen nur für die tatsächlich gefahrenen Teilstrecke

Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale.
Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

BFH Urteil vom 04.04.2008— VI R 68/05 BFH NV 2008 S. 1240 ff
Vorinstanz: FG München v.15.4.2005, 8 K2890/03 (EFG 2006, 958)

Der Zuschlag zur 1 % Regelung hängt von der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagen ab

Der Zuschlag nach §8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.

Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. z Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

BFH Urteil vom 04.04.2008 — VI R 85/04 BFH NV 2008 S. 1237 ff
Vorinstanz: FG Münster v. 28.4.2004,1 K 3214/01 E (EFG 2005, 775)

Anmerkung: BMF hat dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Anrechnung der Zahlung zum Nutzungsentgelt bei 1%

Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04

Mit Urteil v. 7. 11. 2006 – VI R 95/04 hat der BFH über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG geregelt und nur in Form der 1 % – Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % – Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor

Private Nutzungsentschädigung 1 % (Tankbelege)

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

BFH Urteil vom 18.Oktober 2007 VI R 57/06

Die vom Kläger selbst getragenen Treibstoffkosten für das überlassene Fahrzeug können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Keine abgeltende Bewertung der Nutzungsentnahme nach der 1 % Regelung

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

BFH Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05

Der Kläger war als Prokurist bei einer Fabrik beschäftigt. Außerdem betrieb er eine Schankwirtschaft. Im Betriebsvermögen der Schankwirtschaft hielt der Kläger einen PKW, den er auch für außerbetriebliche Fahrten verwendete. Die außerbetriebliche Nutzung des PKW wurde in der Gewinnermittlung mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises je Kalendermonat als Entnahme erfasst. Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem PKW zu seiner Arbeitsstätte in der Fabrik setzte der Kläger mit den Kilometer-Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.

Im Anschluss an eine Außenprüfung im Gewerbebetrieb des Klägers vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, die Nutzung des betrieblichen PKW im Rahmen einer anderen Einkunftsart werde von der pauschalierenden Listenpreisregelung nicht erfasst. Der Wert der Nutzungsentnahme sei daher wegen der Verwendung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über den sich nach der 1 v.H.-Regelung ergebenden Betrag hinaus– nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG um weitere 5 620 DM zu erhöhen. Den zusätzlichen Betrag ermittelte das FA durch Aufteilung der tatsächlich durch den PKW verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung des PKW. Es erging ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid.

Entscheidung:
Das FA hat den gewerblichen Gewinn des Klägers zutreffend um den auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil des Aufwands für den betrieblichen PKW erhöht. Die Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nicht bereits durch die Besteuerung der privaten Nutzung als Entnahme im Rahmen der 1 v.H.-Regelung abgegolten worden.

Für die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu bestimmten außerbetrieblichen Fahrten gilt seit Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eine spezialgesetzliche Regelung, die von den genannten Bewertungsgrundsätzen abweicht. Danach ist die private PKW-Nutzung regelmäßig für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Die abgeltende Wirkung der Bewertung mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bezieht sich indessen nur auf die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Nutzungsentnahmen, die –wie im Streitfall– im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger steuerbarer Einkünfte stehen, sind durch die 1 v.H.-Regelung dagegen nicht erfasst.

Die durch den Streitfall aufgezeigte, vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachte Regelungslücke ist daher in sachgerechter und am Normzweck orientierter Auslegung dahin gehend zu schließen, dass mit der Entnahmebewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur solche PKW-Nutzungen erfasst und abgegolten werden, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (Nutzungsentnahmen des Steuerpflichtigen “für sich” oder “für seinen Haushalt”). Dazu können etwa Urlaubs-, Wochenend- und andere Freizeitfahrten oder Fahrten zum Arzt oder zu einem anderen privaten Termin zählen . Für die Nutzung zu anderen betriebsfremden Zwecken verbleibt es dagegen bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsansatz der tatsächlichen Selbstkosten. Die sich daraus ergebenden Entnahmewerte müssen gegebenenfalls auch nebeneinander in Ansatz gebracht werden.