Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

§ 9 Abs. 1 UStDV regelt nur, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", verlangt also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend.

BFH Beschluss vom 06.12.2010 – XI B 27/10 BFHNV 2011 S. 645

Begründung:

Das FA macht hierzu geltend, das FG habe mit seiner Entscheidung die formellen Nachweispflichten i.S. von § 6 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. §§ 8 bis 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen grundlegend missachtet oder missverstanden, weil es entgegen § 9 Abs. 1 UStDV als Ausfuhrnachweis die vom Hauptzollamt abgestempelte Ausfuhranmeldung habe ausreichen lassen.

Dies trifft indes nicht zu. Denn das FG hat neben der abgestempelten Ausfuhranmeldung ferner berücksichtigt, dass zu dem Umsatz vom 18. April 2002 die Rechnung mit dem Vermerk "Ausfuhrbescheinigung am 5. Juli 2002 vorgelegt und Kaution zurückgezahlt" vorgelegt wurde und dass zu dem Umsatz vom 2. Oktober 2002 eine berichtigte Rechnung mit Datum 2. Oktober 2002 und dem Vermerk "Ausfuhrbescheinigung am 14. Oktober 2002 vorgelegt und Kaution zurückgezahlt" vorgelegt wurde (S. 15 des Urteils). Das FG hat damit eine Einzelfallwürdigung vorgenommen, die selbst wenn sie fehlerhaft wäre, schon deshalb weder willkürlich noch greifbar rechtswidrig wäre, weil § 9 Abs. 1 UStDV nur regelt, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend verlangt.

Anforderungen an die Erbringung eines Ausfuhrnachweises in Beförderungsfällen

Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV genannten Nachweise grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.

BFH Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06

Begründung:

Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) liegt gemäß § 6 Abs. 1 UStG vor, "… wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder 3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer

a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder

b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt …".

Gemäß § 8 Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Diese Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Gemäß § 9 Abs. 1 UStDV soll der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der Folgendes enthält: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes, 3. den Ort und den Tag der Ausfuhr, 4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger Nachweise über die Ausfuhr, die diesen Anforderungen entsprechen, erbracht. Das genügt jedenfalls dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das FA sieht zu Unrecht eine Verletzung von § 6 Abs. 1 UStG darin, dass der Kläger die in Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR 2000 genannten Nachweise nicht beigebracht hat. Bei der Regelung in Abschn. 135 Abs. 9 UStR 2000 handelt es sich nicht um die Festsetzung einer Bedingung durch den Mitgliedstaat, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes dient. Ob die an einer Verwaltungsvorschrift ausgerichtete Auslegung oder Anwendung des Gesetzes richtig ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte, die nicht an derartige Verwaltungsvorschriften gebunden sind.