Umzugskosten Ermittlung der Fahrzeit durch einen Routenplaner

Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die berufliche Tätigkeit ursächlich der Grund für eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde pro Tag ist. Ist ein Fahrtenbuch nicht geführt worden, kann die Fahrzeitverkürzung auch durch einen Routenplaner ermittelt werden.

Einen Zeitzuschlag für ein behauptetes starkes Verkehrsaufkommen in der "Rush Hour" ist nicht zu berücksichtigen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 5 K 33/08 – rechtskräftig EFG 2009 S. 244 ff.

Beruflich veranlasste Umzugskosten liegen bei einer Fahrzeitverkürzung von 1 Std vor

Aufwendungen für einen Umzug stellen Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs arbeitstäglich Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. In diesem Fall treten die privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund.

BFH Beschluss vom 12.11.2008 – VI B 85/08

Begründung:
Die von dem Kläger, einem Lehrer beantragte Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten konnte nicht berücksichtigt werden, das die arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von einer Stunde nicht eingetreten ist. Nach eigenen Angaben war die Fahrzeitverkürzung höchstens 20 Minuten bei einfacher Fahrtstrecke.