Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden

Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt .

BFH Urteil vom 29.7.2010, VI R 60/09

Erläuterung:

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 €.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Höhe der Handwerkerleistungen in 2008

Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahre 2008 auf 1.200 Euro

FH Rheinland Pfalz Urteil vom 26. Januar 2010 (Az.: 3 K 2002/09

Erläuterung:

Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600.- € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200.- € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200.- € schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.

Im Jahre 2008 waren den Klägern Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt über 4.200.- € entstanden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 begehrten sie eine Steuerermäßigung von 20% des Betrages, also rd. 840.- €. Das beklagte Finanzamt gewährte allerdings nur eine Steuerermäßigung von 600.- € und begründete das damit, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Jahre 2008 nur bis zu diesem Höchstbetrag angesetzt werden könnten. Der geänderte Höchstbetrag könne erst ab 2009 berücksichtigt werden.

 Mit ihrer dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, die Anwendungsvorschrift, durch die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahre 2008 habe verhindert werden sollen, sei erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, während die Gesetzesvorschrift, die den Höchstbetrag von 600.- € auf 1.200.- € verdoppelt habe, am Tage nach der Verkündung (29.12.2008), also noch im Jahre 2008 in Kraft getreten sei. Daraus folge, dass der verdoppelte Höchstbetrag schon im Jahre 2008 berücksichtigt werden könne.

 Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Steuerermäßigung hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600.- € beschränkt gewesen sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine weitergehende Steuerermäßigung bestehe nicht. Aus dem Umstand, dass die Gesetzesänderung mit der Verdopplung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten sei, könne nichts anderes geschlossen werden. Insoweit liege lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Gesetzesvorschriften würde nämlich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere der Gesetzesbegründung (u.a. in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche und Arbeitsplatzsicherung) entnehmen lasse, seien die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte. Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen. Daraus folge, dass nicht gewollt gewesen sei, die für 2009 geplante Begünstigung (Anhebung des Höchstbetrages auf 1.200.- €) bereits im Jahre 2008 wirksam werden zu lassen.

 Die Revision wurde nicht zugelassen. Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung sei nicht gegeben, da der vorliegende Streitfall ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden sei.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nicht.

BFH Urteil vom 05.03.2009 VI R 43/08 BFH NV 2009 S. 1113

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

BFH Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08
Erläuterung:
Mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1 200 €), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom 20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.