Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

§ 9 Abs. 1 UStDV regelt nur, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", verlangt also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend.

BFH Beschluss vom 06.12.2010 – XI B 27/10 BFHNV 2011 S. 645

Begründung:

Das FA macht hierzu geltend, das FG habe mit seiner Entscheidung die formellen Nachweispflichten i.S. von § 6 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. §§ 8 bis 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen grundlegend missachtet oder missverstanden, weil es entgegen § 9 Abs. 1 UStDV als Ausfuhrnachweis die vom Hauptzollamt abgestempelte Ausfuhranmeldung habe ausreichen lassen.

Dies trifft indes nicht zu. Denn das FG hat neben der abgestempelten Ausfuhranmeldung ferner berücksichtigt, dass zu dem Umsatz vom 18. April 2002 die Rechnung mit dem Vermerk "Ausfuhrbescheinigung am 5. Juli 2002 vorgelegt und Kaution zurückgezahlt" vorgelegt wurde und dass zu dem Umsatz vom 2. Oktober 2002 eine berichtigte Rechnung mit Datum 2. Oktober 2002 und dem Vermerk "Ausfuhrbescheinigung am 14. Oktober 2002 vorgelegt und Kaution zurückgezahlt" vorgelegt wurde (S. 15 des Urteils). Das FG hat damit eine Einzelfallwürdigung vorgenommen, die selbst wenn sie fehlerhaft wäre, schon deshalb weder willkürlich noch greifbar rechtswidrig wäre, weil § 9 Abs. 1 UStDV nur regelt, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend verlangt.