Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des “formellen Bilanzenzusammenhangs” kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen. Bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte dies bemerkt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist allerdings, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann, bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als “Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres” i.S. des § 4 Abs. 1 EStG das der früheren Veranlagung zu Grunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz des “formellen Bilanzenzusammenhangs” kann in diesem Fall nicht angewandt werden. Denn er greift im Streitfall deshalb nicht ein, weil die Steuerbescheide für die Vorjahre nicht bestandskräftig geworden, sondern vielmehr ebenfalls mit Klage und Revision angefochten worden sind. Sie können deshalb verfahrensrechtlich weiterhin geändert werden. Bei einer solchen Gestaltung ist die Rechtsprechung zum “formellen Bilanzenzusammenhang” nicht anwendbar; vielmehr muss ein in den Vorjahren unterlaufener Bilanzierungsfehler ggf. zur Änderung der für die Vorjahre erlassenen Steuerbescheide führen.
BFH Beschluss vom 13. Juni 2006 IR 58/05