Ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
BFH Urteil vom 28.10.2008 – IX R 100/07 BFHNV 2009 S. 561 f.