Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung

Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist.

BFH Beschluss vom 07.10.2015 – VI B 49/15 BFH NV 2016 S. 38

Begründung:

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen könne, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Stelle ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung dem Arbeitnehmer zur Verfügung, mit der er eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe, bringe er auch zum Ausdruck, dass er sich verpflichtet habe, die pauschale Lohnsteuer als gesetzliche Schuldübernahme abzuführen.

Die Kläger legen aber nicht dar, aus welchem Grund die von ihnen herausgestellte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sei. Dies ist auch nicht der Fall.

Nach der Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die über die Verweisung in § 40a Abs. 5 EStG auch für den (vermeintlichen) Pauschalierungsfall des Streitfalls gemäß § 40a Abs. 2 EStG gilt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer. Dementsprechend bleiben nach § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.

Diese Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 EStG treten indes nur ein, wenn die Pauschalierung tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat. Nur wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend pauschal besteuert worden ist, bleiben Arbeitslohn und pauschale Lohnsteuer bei einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Selbst im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung, so dass der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist.

Damit ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung Abgeltungswirkung hat mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Folglich ist auch geklärt, dass es für die Abgeltungswirkung ohne Bedeutung ist, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen kann, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde.

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.

BFH Urteil vom 16.10.2013, VI R 52/11

Begründung:

Im Grundsatz gilt aus den nämlichen Erwägungen nichts anderes für die in § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthaltene Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn der Wortlaut des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist insoweit eindeutig, als auch für diesen Tatbestand die Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz zu erheben ist und auch insoweit § 37b EStG keinen anderweitigen Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer bestimmt. Weiter gelten für diesen Tatbestand dieselben systematischen Erwägungen zum Einkommensteuerrecht; auch hinsichtlich Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist kein anderweitiger Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer enthalten und auch dieser Tatbestand ist unter "VI. Steuererhebung" normiert, setzt also den einkommensteuerrechtlichen Entstehungsgrund voraus. Schließlich ergeben die Gesetzesmaterialien zum Tatbestand der Geschenke ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Grundtatbestand der einkommensteuerbaren Einkünfte ausgeweitet werden sollte.

Im Ergebnis erfasst § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt. Denn auch in Bezug auf diesen Tatbestand stellt § 37b EStG lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der dort zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende die grundsätzlich beim beschenkten Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer übernimmt.

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten, ob also ein Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorliegt und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG greift und damit der Betriebsausgabenabzug noch zur Anwendung kommt. Denn § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nimmt auf Nr. 1 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG insgesamt Bezug und unterscheidet so schon nach seinem Wortlaut nicht zwischen den Sätzen 1 und 2 und den dort normierten Regelungsgegenständen, nämlich dem grundsätzlichen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs einerseits und der Ausnahme davon für Geschenke im Wert bis zu 35 EUR andererseits.

 

 

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich weiter auf alle Geschenke, erfasst grundsätzlich also auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen. Das Gesetz selbst kennt keine solche Wertgrenze. Soweit die Finanzverwaltung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als sogenannte Streuwerbeartikel qualifiziert und diese deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezieht, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 566, Rz 10). Entsprechendes gilt für die dort ebenfalls genannte Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; auch insoweit ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, solche Zuwendungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG auszuschließen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

 

Keine pauschal besteuerte „Betriebsveranstaltung„ bei geschlossenem Teilnehmerkreis







Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

 BFH Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06

 Begründung:

Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.