Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Organträgers bleibt trotz der gemäß § 283 StGB strafbewehrten Verbote und Einschränkungen bestehen.

Die Inanspruchnahme des Organträgers als Schuldner der Umsatzsteuer führt nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Organgesellschaft.

BFH Beschluss vom 10.03. 2009  – XI B 66/08 BFH NV 2009 S. 977

Voraussetzung der Organschaft

Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.

Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

(BFH Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00).