Vermietung von Rennsportfahrzeugen

Die Vermietung von Rennsportfahrzeugen fällt unter die Vermietung von Beförderungsmittel.

Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des leistenden Unternehmens (2005).

BFH Beschluss vom 2.1.2014, XI B 48/13

Begründung:

Der Senat hat anhand der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt.

 Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was –wie hier– bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen. Denn die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels.

 Ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ist ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen –sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung– von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport (des Fahrers) fällt unter den Begriff der Beförderung. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung. Dies ist auch bei einem ausschließlich zu Renneinsätzen genutzten und nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzbaren "Formel-Fahrzeug" der Fall.

 

Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist –jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage– gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers.

Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, damit eine einheitliche sonstige Leistung ausführt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, sodass sich –bezogen auf den Streitfall und die in den Streitjahren 2006 und 2007 geltende Rechtslage– hinsichtlich der "Renn-Serviceleistungen" keine ernstlichen Zweifel an den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben.

 

 

Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten

Buchhaltungsleistungen, die das Erfassen und Kontieren von Belegen sowie die Vorbereitung der Abschlusserstellung umfassen, gehören nicht zu den Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bzw. in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG genannten Berufe erbracht werden. Sie stellen auch keine ähnlichen Leistungen dar. Der Leistungsort richtet sich daher nach § 3a Abs. 1 UStG.

BFH Urteil vom 09.02.2012 – VR 20/11 BFHNV 2012 Seite 1336

Begründung:

Streitig ist, ob an einen im Drittland ansässigen Unternehmer erbrachte Buchhaltungsleistungen im Inland ausgeführt werden. Das FG geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin mit den streitigen Buchhaltungsleistungen im Inland steuerbare Leistungen i.S. des § 3a Abs. 1 UStG erbracht hat.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Klägerin hat mit den Buchhaltungsleistungen sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Insbesondere hat das FG die Buchhaltungsleistungen zu Recht als selbständige Leistung beurteilt.

Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden. Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Das FG hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Einzelleistungen trotz des einheitlichen Entgelts aus Sicht der Leistungsempfängerin jeweils ihren eigenständigen Wert behalten hätten und nicht untrennbar miteinander verbunden seien.

Eine von § 3a Abs. 1 UStG abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG hat das FG zu Recht abgelehnt.Nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG werden u.a. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, sofern deren Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Abweichend von der Grundregel des Leistungsortes für sonstige Leistungen in Abs. 1 gilt danach als Ort der Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Leistungen der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den im Streitfall zu beurteilenden Buchhaltungsleistungen nicht um solche handelt, die hauptsächlich und gewöhnlich zu den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bzw. in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG genannten Berufen gehören. Sie stellen auch keine "ähnlichen Leistungen" dar.

Sowohl das Erfassen und Kontieren von Belegen als auch die Vorbereitung der Abschlussarbeiten stellen,anders als das Einrichten der Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst, routinemäßige Verwaltungsarbeiten dar, die im Regelfall nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt sind, sondern durch einen bereits vorgegebenen Kontenrahmen bestimmt werden. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind überwiegend einfach gelagert und wiederholen sich im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden regelmäßig im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelt und prägen das Berufsbild eines Kaufmanns.

Kenntnisse auf diesem Gebiet sind zwar auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bzw. Buchprüfer i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. z.B. auch "accountants" in der englischen und niederländischen Sprachfassung, "experts comptables" in der französischen Sprachfassung, "periti contabili" in der italienischen Sprachfassung und "expertos contables" in der spanischen Sprachfassung) erforderlich, da das Erfassen und Kontieren von Belegen und die Vorbereitung der Abschlussarbeiten eine Grundlage für deren Tätigkeit bilden. Berufstypisch sind diese Arbeiten jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um typische Vorbereitungsarbeiten, die regelmäßig durch andere Berufsgruppen erbracht werden.

Es handelt sich daher auch nicht um "sonstige ähnliche Leistungen" i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Damit sind nur Leistungen gemeint, die irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen. Daran fehlt es im Streitfall.

 

Rennsportfahrzeug als “Beförderungsmittel” im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn Personen – sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung – von einem Ort zu einem anderen transportiert werden.

Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung.

Die für die Ausübung des Rallyesports im Ausland auf vertraglich vorgesehenen Rennstrecken benutzten Fahrzeuge sind Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

BFH Beschluss vom 08.11.2011 – XI B 58/11 BFHNV 2012 S. 282 f

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen –sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung– von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung.

Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung. Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.

BFH Urteil vom 1.12.2010, XI R 27/09

Begründung:

Der Ort der hier vorliegenden sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a UStG. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung –vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen des § 3b UStG (und ab 1. Januar 2000 des § 3f UStG)– an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, dass künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt, gemäß § 3a Abs. 1 UStG  eine einheitliche sonstige Leistung im Inland aus, wenn er  einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Ausland veranstalteten Autorennen zur Verfügung stellt.

Für das Streitjahr 1999 kommt eine Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht in Betracht, da nach der für dieses Jahr geltenden Fassung des UStG hierunter nur künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter fallen.