Bei Kündigung der Mietwohnung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Bei Kündigung der Mietwohnung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. Dezember 2012 (Az.: 5 K 2017/10)

Begründung:

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes und führte zur Begründung aus, die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daher seien die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (sog. Haushaltsersparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte, denn dann bleibe er – trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim – mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet.

Auch im Streitfall habe daher das beklagte Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 als außergewöhnliche Belastung würde somit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken und sei daher nicht zulässig.

 

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für ein Pflegeheim sind Aufwendungen wegen allgemeiner Belastung. Der erforderliche Abzug der Haushaltsersparnis kann mangels besserer Erkenntnisse mit den in der Einkommensteuerrichtlinien vorgesehenen Höchstbeträgen geschätzt werden. Werden Kostenerstattungen oder Überzahlungen vorgenommen, dann mindern diese die eingetretene Belastung.

Finanzgericht München Urteil vom 5. November 2008 15 K 2814/07 – rechtskräftig EFG 2009 S. 345.