Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

BFH Urteil vom 15.5.2013, I R 77/08

Begründung:

In dem zu beurteilenden Fall geht es darum, ob ein Mobilfunkunternehmen für Vermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrages einen sog. aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz hätte bilden müssen, was zu einer höheren Steuer führen würde. Das Mobilfunkunternehmen hatte das verneint. Der I. Senat des BFH ist grundsätzlich anderer Auffassung.

Bei der verbilligten Abgabe der Mobiltelefone handelt es sich um einen Zuschuss des Mobilfunkunternehmens an den Kunden, der allerdings nicht in bar ausgezahlt, sondern unmittelbar mit dem Kaufpreis für das Mobiltelefon verrechnet wird. Der Senat hält es für geboten, die Vermögensminderungen einerseits durch baren und andererseits durch mittels Preisreduzierung "verdeckten" Zuschuss im Hinblick auf die Rechnungsabgrenzung gleich zu behandeln.

Der Senat hält es weiterhin für zutreffend, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der subventionierte Kaufvertrag über das Mobiltelefon und der zeitraumbezogene Mobilfunkdienstleistungsvertrag (MFD-Vertrag) trotz formalrechtlicher Selbständigkeit beider Verträge sowohl aus Sicht des Mobilfunkunternehmens als auch aus der des Kunden in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass die Subventionierung des Telefonverkaufs durch das Mobilfunkunternehmen einen Teil der Gegenleistung für das vom Kunden in der Folge 24 Monate lang zu entrichtende Mobilfunkentgelt bildet. Allerdings reicht diese Verknüpfung nicht so weit, diese Subventionierung als Teil der (vom Kunden noch nicht geleisteten) künftigen Entgelte für die Mobilfunkdienstleistungen aufzufassen. Vielmehr ist die 24-monatige Bindung an das Mobilfunkunternehmen für den Kunden der "Preis" für die Möglichkeit, das Mobiltelefon für ein geringes Entgelt zu erwerben. Das Mobilfunkunternehmen gewährt die Subvention in der jedenfalls im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung gerechtfertigten Erwartung, dass sie sich durch den kontinuierlichen Ertrag aus dem MFD-Vertrag amortisiert. Dies rechtfertigt es, die vor dem Bilanzstichtag abgeflossenen Subventionen i.S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 als Aufwand "für eine bestimmte Zeit" nach diesem Zeitpunkt anzusehen.

 

. Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

Dem Steuerpflichtigen ist erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.

 BFH Beschluss vom 18.03.2010 – X R 20/09 BFH NV 2010 S. 1796

Begründung:

Nach der (älteren) Rechtsprechung des BFH brauchen geringfügige einmalige Ausgaben nicht abgegrenzt zu werden. Danach sind beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten. Ihre Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn es sich um Beträge handelt, die bei einer Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis unwesentlich berühren.

Die Verwaltung sieht im Rahmen der Betriebsprüfung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen vor danach sind Rechnungsabgrenzungsposten im allgemeinen nachträglich nur zu bilden oder zu ändern, wenn die abzugrenzenden Aufwendungen insgesamt 3.000 DM überschreiten; eine Saldierung von Aktiv- und Passivposten ist hierbei nicht vorzunehmen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder laufenden Aufwendungen kann die nachträgliche Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben.

Überträgt man diese Maßstäbe auf den Ausweis von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Dabei orientiert sich der Senat an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG (in seiner jeweiligen für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Fassung). Der Gesetzgeber gibt mit dieser Regelung zu erkennen, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält.

Der Senat ist der Auffassung, dass für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen keine Rechtsgrundlage besteht. Die Verwaltung mag aus Gründen der Rationalisierung im Rahmen einer Außenprüfung davon absehen, Abgrenzungen bis zu einem Wert von 3.000 DM (= 1.500 EUR) aufzugreifen. Der Senat ist dazu nicht befugt.

Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt .

BFH Urteil vom 19.5.2010, I R 65/09

Erläuterungen:

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Mai 2010 entschieden, dass für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ein Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend zu aktivieren ist, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH die bisher gängige Bilanzierungspraxis, die erstmals durch die jetzt aufgehobene Vorentscheidung des Finanzgerichts in Frage gestellt wurde. Gerade weil die Rechnungsabgrenzung in den Fällen vorausbezahlter Kfz-Steuern bei Bilanzaufstellung nicht zweifelhaft war, sah der Senat auch keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens vor dem Großen Senat zum sog. "subjektiven Fehlerbegriff" abzuwarten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, Pressemitteilung Nr. 44 vom 19. Mai 2010).

 

Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss für die Aufnahme eines Darlehens

Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.

Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.

BFH Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06