Wache eines Streifenpolizisten im gehobenen Dienst als regelmäßiger Arbeitsstätte

Die Wache eines Streifenpolizisten im gehobenen Dienst stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienst Preisegrundsätzen geltend machen und auch keine arbeitstägliche Verpflegungsmehraufwendungen beansprucht kann.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. 02 2015 – 1 K 1224/13 rkr

Begründung:

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Steuerpflichtige in den Streitjahren in die Dienstgebäuden seines Arbeitgebers eine steuerlich bedeutsame regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann.

Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunktes als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges aufsuchen zum Dienstantritt. Die dort von ihm verrichteten Tätigkeiten gehörten nach Auffassung des Gerichtes zudem auch zum Schwerpunkt der an ihn gestellten beruflichen Anforderungen. Diese schlussfolgert der Senat vor allem daraus, dass der Steuerpflichtige diese Dienststelle auch zwischen seinen Außeneinsätzen regelmäßig aufgesucht hat, sei es um Schreibarbeiten zu erledigen, Rücksprache mit der Dienstgruppe vorzunehmen, Unterstützung der Wache zu gewährleisten oder Ansätze zur Vorgängen nachzugehen.

Regelmäßiger Arbeitsstätte von Rettungsassistent (Rechtslage 2013)

Ein Rettungsassistent hat keine regelmäßige Arbeitsstätte in der Rettungswache.

FG Niedersachsen Urteil vom 28.04.2015, 13 K 150/14

Begründung:

Der Kläger kann die Fahrtkosten für die Fahrten zur Rettungswache am Krankenhaus B nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeiten geltend machen. Die Rettungswache am Krankenhaus B stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar.

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist aber nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die einzige regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer haben kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten.

Die Rettungswache erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht. Der Kläger war in der Rettungswache nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigen könnte, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Der Kläger wartete in der Rettungswache im Wesentlichen auf seine Einsätze. Außerdem erledigte er in der Rettungswache Nebentätigkeiten, wie das Desinfizieren und das Wiederauffüllen des Fahrzeugs. Er dokumentierte dort auch die Einsätze und gab die Einsatzberichte ab. Diese Tätigkeiten betrafen aber nicht den Kern seiner beruflichen Tätigkeit. Denn der Kläger war unstreitig als Rettungsassistent und insbesondere als Fahrer des Rettungswagens eingestellt worden. Seine berufliche Tätigkeit wird deshalb maßgeblich durch das Fahren des Rettungswagens und durch die Betreuung der Patienten bestimmt.