Die Wache eines Streifenpolizisten im gehobenen Dienst stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienst Preisegrundsätzen geltend machen und auch keine arbeitstägliche Verpflegungsmehraufwendungen beansprucht kann.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. 02 2015 – 1 K 1224/13 rkr
Begründung:
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Steuerpflichtige in den Streitjahren in die Dienstgebäuden seines Arbeitgebers eine steuerlich bedeutsame regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann.
Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunktes als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges aufsuchen zum Dienstantritt. Die dort von ihm verrichteten Tätigkeiten gehörten nach Auffassung des Gerichtes zudem auch zum Schwerpunkt der an ihn gestellten beruflichen Anforderungen. Diese schlussfolgert der Senat vor allem daraus, dass der Steuerpflichtige diese Dienststelle auch zwischen seinen Außeneinsätzen regelmäßig aufgesucht hat, sei es um Schreibarbeiten zu erledigen, Rücksprache mit der Dienstgruppe vorzunehmen, Unterstützung der Wache zu gewährleisten oder Ansätze zur Vorgängen nachzugehen.