Der Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer.

FG Köln Urteil vom 04.03.2015 (14 K 188/13).

Sachverhalt:

Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.

Begründung:

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung “en bloc” vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe.

Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflegungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind.

BFH Beschluss vom 16.06.2014 IXB 22/14 BFHNV 2014 S. 1540

Begründung:

Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die Würdigung der Zufallskomponente der Fernsehshow und des Veranlassungszusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung hingewiesen habe, greift diese Rüge nicht durch. Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern. Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte. Das ist hinsichtlich der vom Kläger für notwendig erachteten Hinweise nicht der Fall. Denn der Kläger konnte aufgrund der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung veröffentlichten sowie anhand des vorab vom Gericht übersandten vorläufigen Sachberichts davon ausgehen, dass es auf die von ihm bezeichneten Gesichtspunkte entscheidungserheblich ankommen werde.

Soweit der Kläger unter Berufung auf eine mangelnde Sachaufklärung darauf hinweist, die Fernsehshow “…” unterscheide sich insbesondere im Hinblick auf die Zufälligkeit des Gewinns erheblich vom Fernsehformat “Big Brother”, wendet er sich mit diesem Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden

Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig

Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.

Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.

Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

BFH Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12

Begründung:

Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind steuerpflichtig, wenn sie ab dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 entschieden, dass die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht dem Sinn und Zweck der neugeregelten Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung entspricht und weder den Gleichheitssatz verletzt noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

Im Streitfall hatte der Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert, während der Kläger der Auffassung war, die Abfindung sei nicht steuerbar.

Das Finanzgericht und auch der BFH sahen dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen, und damit auch auf einmalige Zahlungen, anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die Fünftelregelung gemäß § 34 EStG angewendet.