Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen sind kein Arbeitslohn

Der Veräußerungsgewinn aus einer typischen Managementbeteiligung führt zu gegebenenfalls steuerfreien Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Es liegt insoweit kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil keine unmittelbare Veranlassung im Arbeitsverhältnis hat.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. 05. 2015 – 3 K 3253/11 Revision eingelegt

Begründung:

Die Beantwortung der Frage der, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, und liegt in erste Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer Reihe von Entscheidungen verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei Zuwendungen des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen können dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Danach schließt zum Beispiel allein der Umstand, dass die betreffende Kapitalbeteiligung über den leitenden Angestellten des Arbeitgeberunternehmen angeboten worden ist, es nicht aus, dass der mit dieser Kapitalbeteiligung erzielte Überschuss seiner Ursache allein in der Kapitalbegebung hat und damit ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultieren weiß über die vorgekommen sind wir der Vorteil zu qualifizieren ist.

Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Rechtsverhältnis begründet wird, dass unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht die gesamte Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen.

Der BFH hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Arbeitslohn vorliegen kann wenn die Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern angeboten werden und zudem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht besteht. Ergeben sich sodann noch, dass die Verzinsung der entsprechende Kapitalbeteiligung nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist, so könne dieser Umstand in der Gesamtschau zu einer Würdigung führen wonach die betreffende Kapitalbeteiligung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei.

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Immobilienveräußerung nach mehr als zwei Jahren und weniger als zehn Jahren Besitzzeit

Es bestehen ernstliche Zweifel an der gleichmäßigen Verteilung von Sonderabschreibungen und AfA-Beträgen auf Immobilien bei der berechnung des steuerbaren Wertzuwachses, wenn die Immobilien nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert wurden, die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge aber im Wesentlichen in der Zeit bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zum 01.04.1999 in Anspruch genommen wurden.

FG Brandenburg Urteil vom 05.03.2012, 7 V 7191/11

Begründung:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76) ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zu Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird.

Zutreffend gehen daher die Beteiligten davon aus, dass der Veräußerungsgewinn aufzuteilen ist in einen Anteil für den bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 entstandenen Wertzuwachs und in einen Anteil für den nach Verkündung dieses Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwachs.

Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob die in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen (AfA) und Sonderabschreibungen nicht den einzelnen Besitzzeiträumen, in denen sie sich steuerlich ausgewirkt haben, zuzuordnen seien, wie dies der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Magdeburg (S 2256-61-St 222, zitiert nach juris) meint. Der Senat hält die Auffassung der Antragsteller für vertretbar, wonach die Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen sind, in denen sie tatsächlich gewährt wurden und sich steuerlich ausgewirkt haben. Das bedeutet, dass die AfA, die sich bis zum 31.03.1999 steuerlich im Rahmen einer Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG ausgewirkt hat (hier: Vermietung und Verpachtung), sich auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns auswirken würde. Als Kontrollüberlegung dafür, dass diese Berechnungsmethode zutreffend sein kann, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller nach Ablauf der alten Spekulationsfrist von zwei Jahren das Grundstück bis zum 31.03.1999 veräußert, so hätten die bis dahin gewährten Sonderabschreibungen und Absetzungen für Abnutzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungskosten/Herstellungskosten gemindert und damit den entsprechenden Veräußerungsgewinn erhöht. Dieser wäre aber vollständig steuerfrei gewesen. Da ab 31.03.1999 bis zum Verkauf des Grundstückes nur noch AfA in sehr geringer Höhe gewährt worden ist und sich steuerlich im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgewirkt hat, wird deutlich, dass der weitaus höhere Anteil des nach der Vorschrift des § 23 Abs. 3 EStG ermittelten Veräußerungsgewinns in den Zeitraum 20.12.1996 – 31.03.1999  und damit in den nicht steuerbaren Bereich fallen kann.