Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler” ist nach. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.

Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler” ist nach. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.

BFH  Beschluss vom 27.5.2015, V B 31/15

Begründung:

Nach den Feststellungen des FG sollte der Kläger als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebes … EUR monatlich erhalten sowie xx.xxx EUR für noch abzuschließende Versicherungsverträge. Das FG-Urteil begründet nicht, aus welchem Grund es sich bei den xx.xxx EUR um Entgelt für steuerpflichtige Leistungen handelt. Das FG führt am Ende des Urteils lediglich aus:

Zu Unrecht führen die Kläger hier als Bezugspunkt die von ihnen abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge ein. Diese Verträge waren nicht Gegenstand der von der X AG vergüteten Tätigkeit des Aufbaus eines Strukturvertriebs.

Wenn diese Verträge, wie das FG meint, nicht Teil der vereinbarten Leistungen waren, bleibt unbeantwortet, wofür die xx.xxx EUR gezahlt wurden. Das FG-Urteil sagt dazu nichts und setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob im Hinblick auf die xx.xxx EUR die Annahme durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes –UStG–) in Betracht kommt.

Für eine “Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler” i.S. des § 4 Nr. 11 UStG ist es entscheidend, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Der Begriff “dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden” in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen. Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen. Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.

Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann. Das FG-Urteil widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn es eine steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG im Rahmen eines Strukturvertriebs grundsätzlich für möglich hält, zugleich aber den für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG konstituierenden Bezug zu einzelnen Geschäften beim Aufbau einer Vertriebsorganisation verneint.

Höhe einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen bei Versicherungsvertretern (Altfälle)

Darlegung der Höhe einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen bei Versicherungsvertretern in Altfällen.

BFH Beschluss vom 7.1.2014, X B 191/13

Begründung:

Der erkennende Senat hat in früheren Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, zum Nachweis der Höhe der Rückstellung könne "ggf. auch auf spätere Aufzeichnungen zurückgegriffen werden, sofern sie geeignet sind, die voraussichtlich anfallenden Kosten zu belegen"..

Das FG hat seine Entscheidung in erster Linie auf seine Auffassung gestützt, im Streitfall sei bereits keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Erbringung von Nachbetreuungsleistungen erkennbar.

 

 

 

 

 

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als “Untervermittler

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.

Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.

BFH Urteil vom 28. Mai 2009 V R 7/08

Erläuterungen:

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung – die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen – erfüllen. Mit Urteil vom 28. Mai 2008 V R 7/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision in Höhe von 80% der Provision des Versicherungsmaklers.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versicherungsverträgen mitgewirkt habe.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Der BFH entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen – hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.