Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert