Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze (im Urteilsfall für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer), ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH Urteil vom 16. November 2005 VI R 151/00