Verbilligte Anteilsübertragung an GmbH als Arbeitslohn

Überlässt die beherrschende Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsführer eine Beteiligung an dieser GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis, kann nach dem Inhalt des Vertrages zwischen der Veräußerung der Beteiligung und dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers durchaus ein Zusammenhang bestehen.

Für die Annahme das die verbilligte Überlassung der GmbH Anteile in diesem Fall zu Arbeitslohn beim Geschäftsführer führt, muss jedoch ein eindeutiger Veranlassung Zusammenhang bestehen.

Kann ein solcher nicht festgestellt werden, kann in der verbilligten Anteilsüber tragung keine durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlassen Zuwendung gesehen werden.

Finanzgericht Münster Urteil vom 02.10..2014 – 14 K 3691/11 E. Revision eingelegt

Begründung:

Das Gerichts sieht keine Veranlassung Zusammenhang der angenommenen Vorteilsgewährung mit dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers.

Versteuerung eines Exit-Bonus“ beim Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist

Versteuerung eines Exit-Bonus“ beim Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist.

Leitsatz

Ein Exit-Bonus wird bei einem Geschäftsführer einer GmbH, auch dann als Arbeitslohn behandelt, wenn dieser  zugleich in geringem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist.

FG Münster Urteil vom 12.12.2014, 4 K 1918/13 E

Begründung:

Die Entscheidung des Beklagten, den „Exit-Bonus“ in Höhe von 426.560,00 € nicht als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 EStG zu behandeln, ist rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung der Kläger liegt insoweit nicht vor. Der „Exit-Bonus“ ist als steuerbare und voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung des Klägers zu erfassen, wobei es jedenfalls im Ergebnis unerheblich ist, ob der Bonus – wie vom Beklagten angenommen – Arbeitslohn von dritter Seite (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) darstellt oder aber den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit) zuzuordnen ist. Rechtswidrig ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2.2.2009 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.5.2013 lediglich insoweit, als der „Exit-Bonus“ nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG unterworfen wurde.

Im Streitfall spricht für die Annahme von (Dritt-)Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG zumindest, dass die Gruppe der Finanzinvestoren, die im Erfolgsfall zur Zahlung des „Exit-Bonus“ verpflichtet war, über ihre beherrschende gesellschaftsrechtliche Stellung sowohl bei der N GmbH als auch bei den operativen Tochtergesellschaften jedenfalls faktische Arbeitgeberrechte gegenüber dem Kläger sowie dem weiteren Management hatte. Zudem hatte die zum „Exit-Bonus“ führende Tätigkeit des Klägers, den Finanzinvestoren einen gewinnmaximierten „Exit“ aus dem zeitlich befristeten Kapitalengagement zu verschaffen (Erfahrungen, Kontakte, Netzwerke), wertbeeinflussende Wirkung für die gesamten Anteile der N GmbH – der Arbeitgeberin des Klägers. Ferner orientierte sich der Verteilungsschlüssel für die Höhe der „Exit-Boni“ an den EBITs der jeweiligen Tochtergesellschaften; Geschäftsführer der T GmbH war der Kläger.

Der „Exit-Bonus“ ist nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich um außerordentliche Einkünfte, nämlich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Im Streitfall war die Zahlung des „Exit-Bonus“ Gegenleistung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers und der übrigen „Manager“. Die Tätigkeit war darauf angelegt, während des Zeitraums der Kapitalbeteiligung der Gruppe der Finanzinvestoren nachhaltig die Grundlagen für eine größtmögliche Rendite beim „Exit“ zu schaffen. Vorliegend betrug der Haltezeitraum mehr als drei Jahre und entsprach hiermit der typischen Dauereiner Kapitalbeteiligung durch Private-Equity-Gesellschaften .

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des FG gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u.a. deshalb um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird.

BFH Urteil vom 21.10.2014, VIII R 44/11

Sachverhalt:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der … Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kapitaleinkünfte. Als Arbeitslohn erhielt er neben einem festen Gehalt eine Erfolgsbeteiligung.

Die GmbH räumte ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, unverbriefte Genussrechte in der Form A und B an ihrem Unternehmen zu erwerben. Diese unterschieden sich dadurch, dass das Genussrecht der Form A aus Leistungen des Mitarbeiters und einer steuerfreien Verbilligung nach § 19a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und das Genussrecht der Form B aus einer Mitarbeitererfolgsbeteiligung und/oder Eigenmitteln des Arbeitnehmers finanziert wurde. Zum Bezug der Genussrechte berechtigt waren grundsätzlich alle Mitarbeiter. Nach den Genussrechtsbedingungen sollte das Genussrechtskapital angemessen verzinst werden.

Begründung:

Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den Erträgen aus den Genussrechten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden “für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich an dem Kapital seines Arbeitgebers durch den Erwerb von Genussrechten beteiligt. Auch hier kann das Genussrecht eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen.

Dabei schließt allein der Umstand, dass Genussrechte nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten werden, es nicht aus, dass die Erträge ihre Ursache allein im Erwerb der Genussrechte haben und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren sind. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine Verfallklausel ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus den Genussrechten heranzuziehen.

Das FG ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedingungen, zu denen der Erwerb und die Verzinsung der Genussrechte der Form A und B erfolgten, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einnahmen des Klägers aus den Erträgen der Genussrechte durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren, da eine untrennbare Beziehung zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Genussrechten bestand. Es hat dies nicht nur daraus geschlossen, dass die Genussrechte nur von Arbeitnehmern der GmbH erworben werden konnten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Genussrechten der Form B automatisch zur Kündigung der Genussrechtsbeteiligung führte, sondern auch daraus, dass die Verzinsung der Genussrechte nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgte, da sich ein fremder Kapitalgeber auf eine nur als “angemessen” bezeichnete und damit völlig unbestimmte Verzinsung nicht eingelassen hätte.

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten, sondern auf die objektiven Tatumstände an.

Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Sachverhalts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus.

BFH Beschluss vom 06.12.2013 – VI B 89/13 BFHNV 2014 S. 511 f.

Begründung:

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. So liegt es hier. Denn die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen auch dann als Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen sind, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung handelt, ist hinreichend geklärt. Danach sind die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich. Denn auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an.

Auch die Frage, ob im Fall der Zuwendung eines Dritten an einen Zuwendungsempfänger die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Vorrang vor der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt auf der Hand. Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung dient oder als Geschenk zu werten ist.

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts der Genussrechte davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.

Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird.

BFH Urteil vom 5.11.2013, VIII R 20/11

Begründung:

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass es sich bei dem vom FA der Besteuerung zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 474.144 EUR um steuerbare Einkünfte handelt. Es ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Besteuerung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei. Der dem Kläger von der GmbH für die Rückübertragung der Genussrechte gewährte Betrag ist den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzurechnen.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Der BFH hat verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei Zuwendungen des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Da die berufliche Veranlassung aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, können diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein.

Danach schließt allein der Umstand, dass die Genussrechte nur den leitenden Angestellten der GmbH angeboten wurden, es nicht aus, dass der mit diesen erzielte Überschuss seine Ursache allein in der Kapitalbegebung hat und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten.

Auch eine Verfallklausel ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als weiteres Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem Kauf und Rückkauf der Genussrechte heranzuziehen. Denn in einem solchen Fall soll der Arbeitnehmer auch in Zukunft für seine Arbeit motiviert und ein Anreiz zum Verbleib im Unternehmen geschaffen werden.

Nach diesen Grundsätzen war der bei der Rückübertragung der Genussrechte erzielte Überschuss durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlasst. Es handelte sich bei den vom Kläger erworbenen Genussrechten nicht um Rechte, deren Wert sich nach der Übertragung auf den Kläger selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis entwickeln konnte. Der Kläger konnte die Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an seine Arbeitgeberin veräußerte. Die Höhe des Rückkaufswerts hing nach der Änderung des Genussrechtsvertrags vom 20. Dezember 2002 davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endete. Wäre das Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt worden, wäre auch das Genussrechtsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet worden und hätte sich der Rückkaufswert lediglich auf 20.000 DM belaufen. Nur bei einer Beendigung des befristeten Anstellungsvertrags ohne Kündigung aus wichtigem Grund belief sich der Rückkaufswert zum 31. Dezember 2003 auf 1.600.000 EUR. Der Vorteil, den der Kläger durch den Rückkauf der Genussscheine erhielt, war danach nicht durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst. Seine Höhe war von dem Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer der GmbH abhängig und somit Belohnung für seine Leistung.

 

Übernahme Golfclubbeiträge als Arbeitslohn

Übernahme von Golfclubbeiträgen für angestellten Mehrheitsaktionär keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn.

 FG Köln  Urteil vom 26.03.2013; 8 K 1406/11

Begründung:

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Vorteile „für“ eine solche Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Kein Arbeitslohn sondern eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ausgehend hiervon ist für den erkennenden Senat maßgeblich für die Bewertung der Golfclubbeiträge als Arbeitslohn, dass nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Beiträge nach mündlicher Absprache mit dem Aufsichtsratsvorstand V und im Einverständnis mit dem Minderheitsaktionär U von der D AG für den Kläger, einen beherrschenden Gesellschafter, übernommen worden sind. Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch die D AG konnte der Kläger als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit mit beruflichem Bezug ansehen. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme wird dadurch deutlich, dass der Kläger das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden genutzt und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der D AG, u.a. der Q AG, genutzt hat.

Revision ist zugelassen.

 

Zur Frage, ob selbstständige Unternehmer mehrere Betriebsstätten i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG haben können

Ein selbständiger Unternehmer kann nicht mehrere Betriebsstätten haben. Die Rechtsprechung zu den Arbeitnehmern ist auch hier anwendbar.

FG Münster 22.03.2013, 4 K 4834/10 E

Begründung:

Der Betriebsausgabenabzug ist nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG begrenzt. Nach dieser Regelung dürfen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nur in dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bestimmten Umfang mindern. Danach sind Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer, höchstens 4.500,- EUR im Kalenderjahr, abgegolten.

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung war unter „Betriebsstätte“ jede Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen. Dies ist das Gelände, auf dem die Tätigkeit ausgeübt wird ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit handelt oder ob eine eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen besteht. Im eigenen Wohnhaus belegene oder in die private Sphäre eingebundene Räumlichkeiten konnten dagegen nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.

Dementsprechend waren Fahrten eines freiberuflichen Dozenten zu ihm zur Verfügung gestellten Unterrichtsräumen in verschiedenen Schulen nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Nur bei ständig wechselnden Beschäftigungsstätten, auf die sich der Steuerpflichtige nicht einstellen kann, kam ein voller Betriebsausgabenabzug in Betracht. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wären die sechs Einrichtungen, die die Klägerin regelmäßig wöchentlich außerhalb der Ferienzeit aufgesucht hat als Betriebsstätten anzusehen. Die zu diesen Einrichtungen durchgeführten Fahrten unterlägen dem begrenzten Betriebsausgabenabzug, nicht aber die übrigen Fahrten, die zu lediglich einmaligen Zielen oder zur Musikschule A unternommen wurden. Diese Fahrten können bereits mangels Regelmäßigkeit nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte angesehen werden.

Die die regelmäßige Arbeitsstätte von Arbeitnehmern betreffende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte entspreche dem für die Abzugsbeschränkung für Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) maßgeblichen Begriff des Mittelpunkts der betrieblichen Tätigkeit. Die regelmäßige Arbeitsstätte als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit könne lediglich an einem Ort liegen. Nur insoweit könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so – etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der Arbeitsstätte – auf eine Minderung der Kosten hinwirken. Dies sei nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an mehreren Orten ausübe, so dass ein bloß eingeschränkter Abzug der Wegekosten nicht gerechtfertigt sei. In solchen Fällen sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welcher von mehreren Tätigkeitsstätten gegenüber den anderen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt, dass sie als einzige regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt werden kann. Treffe dies auf keine Tätigkeitsstätte zu, liege keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Der Senat schließt sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an. Das Erforderniseiner entsprechenden Auslegung ergibt sich aus der bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in Bezug auf den Abzug von Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte.

Ebenso wie ein Arbeitnehmer kann auch ein selbstständiger Unternehmer bei wechselnden Betriebsstätten nicht durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Verlegung seines Wohnsitzes die Fahrtkosten minimieren. Schließlich spricht auch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG enthaltene Verweis, wonach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 insgesamt und nicht nur in Bezug auf seine Rechtsfolgen anzuwenden ist, für eine gleichartige Auslegung beider Vorschriften.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles hatte die Klägerin im Streitjahr 2008 keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Ihr häusliches Arbeitszimmer kann bereits nach der bisherigen Rechtsprechung mangels räumlicher Trennung von der Privatsphäre keine Betriebsstätte darstellen. Von den sechs aufgesuchten Schulen und Kindergärten, die sie alle etwa gleich häufig und jeweils zum gleichen Zweck aufgesucht hat, hat keine Einrichtung eine derart zentrale Bedeutung gegenüber den anderen, dass sie als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin angesehen werden könnte.

Ebenso ist unerheblich, dass einige Tätigkeitsorte aufgrund ihrer geringen Entfernung zur Wohnung der Klägerin in einem „festen Einzugsbereich“ liegen. Solche Fahrten konnten nach früherer Rechtsprechung auch dann nicht mit den tatsächlichen Kosten (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) angesetzt werden, wenn ständig wechselnde Einsatzstellen vorlagen. Nach Aufgabe dieser Rechtsprechung können Fahrtkosten auch bei kurzen Entfernungen in der tatsächlichen Höhe abgezogen werden.

 

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer

Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.

Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

BFH Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11

Begründung:

Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang –wirtschaftlich betrachtet– so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.

Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem selbst bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen. Demgegenüber handelt es sich bei Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckungsversicherung), nicht um Arbeitslohn.

Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn. Dementsprechend hat der Arbeitgeber nach der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, während der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen selbst bezugsberechtigt sind. Diese mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründet die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung. Nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers an den Versicherer werden damit wie bei einer Direktversicherung erbracht, wodurch die Arbeitgeberleistungen nach den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen als Arbeitslohn zu beurteilen sind.

 

 

Arbeitslohn von dritter Seite

Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Abgrenzung gegenüber BMF-Schreiben vom 27. September 1993 IV B 6-S 2334-152/93, BStBl I 1993, 814, auf das sich das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2004 IV C 5-S 2000-2/04, BStBl I 2004, 173 zu der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Rechtslage bezieht).

BFH Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11

Begründung:

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn, auch soweit er durch einen Dritten gewährt wird, für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, neben Gehältern und Löhnen, auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Arbeitslohn kann (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Denn allein der Umstand, dass X den Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern der Klägerin und nicht auch Arbeitnehmern anderer, nicht von ihr belieferter Krankenhäuser gewährt hat, vermag den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung entgegen der Auffassung des FA nicht zu begründen. Das FA kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 berufen. Denn der BFH hat dort zwar entschieden, der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichte, begründe Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn sei. Diese Erkenntnis erlaubt jedoch nicht den vom FA gezogenen Umkehrschluss, dass immer dann Arbeitslohn vorliegt, wenn ausschließlich Arbeitnehmer eines Unternehmens durch Zuwendungen oder Preisnachlässe eines Dritten, sei es ein Geschäftspartner des Arbeitgebers oder ein Unternehmen, das keine entsprechenden Geschäftsbeziehungen pflegt, begünstigt sind. Einen entsprechenden "Automatismus" vermag der Umstand, dass lediglich Arbeitnehmer eines Unternehmens –hier der Klägerin– die streitgegenständlichen Rabatte in Anspruch nehmen können, nicht zu begründen. Denn dadurch stellt sich ein Preisnachlass (noch nicht) als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt, der Arbeitgeber beispielsweise einen ihm zustehenden Vorteil etwa im abgekürzten Zahlungswege als Arbeitsentgelt an seine Mitarbeiter weitergibt. Dies beurteilt sich jedoch nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt.

Auch die vermeintliche Mitwirkung der Klägerin an der Verschaffung der von X gewährten Preisvorteile erlaubt es im Streitfall nicht, die streitigen Rabatte als Arbeitslohn Dritter einzuordnen. Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Klägerin in die Einführung des Mitarbeiter-Vorteilsprogramms eingewilligt, die Belegschaft über die Preisvorteile durch einen Aushang am "schwarzen Brett" informiert und Störungen im Betriebsablauf durch die "Auslieferung" der Apothekenartikel geduldet hat, vermag der Senat hierin schon kein aktives Mitwirken an der Gewährung der Rabatte durch X zu erkennen. Im Übrigen gehören Preisvorteile, die ein Dritter Arbeitnehmern einräumt, –entgegen dem Vorbringen der Revision– nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Zwar kann die Mitwirkung des Arbeitgebers an Preisvorteilen (Rabatten), die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, dafür sprechen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Zwingend ist dies jedoch nicht.

 

Gratisaktien fallen unter die Freigrenze für Sachbezüge

Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für Sachbezüge im Zusammenhang mit Gratisaktien nicht ein.

BFH Beschluss vom 06.07.2011 – VI R 35/10 BFHNV 2011 S. 1683

Begründung:

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerrechtlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8).

Zutreffend stützt sich die vorinstanzliche Entscheidung  auf die Erwägung, dass die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einschränke und die Vereinfachungsregelung auch nicht verdränge. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Denn auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft.

Diese Auffassung hatte der BFH in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe. Dies gilt auch hier.