Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).

BFH Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07

 

Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung

Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.

Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich.

BFH Urteil vom 30. Juli 2009 VI R 29/06

Begründung:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Auf deren Grundlage zahlt sie den Angestellten den vereinbarten Nettolohn aus und übernimmt die auf diesen Nettolohn anfallenden Steuern als Arbeitgeberin. Kommt es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Erstattung von Einkommensteuer, werden die Erstattungsbeträge auf der Grundlage der getroffenen Nettolohnabreden von den Arbeitnehmern an die Klägerin abgeführt. Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen entstehenden Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten werden. Die Klägerin berücksichtigte die Einkommensteuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer. Sie kürzte in Höhe dieser negativen Einnahmen den laufend ausgezahlten Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung zu Grunde legte. Die Einkommensteuererstattungen waren auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen.

Das Gericht vertrat wie das Finanzamt die Auffassung, die negativen Einnahmen seien nicht vom Nettolohn abzuziehen, sondern minderten nur den Bruttolohn.

Zu Unrecht angemeldete und abgeführte Lohnsteuerbeträge als Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.

BFH Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07

Begründung

Die hiernach vorgesehene Anrechnung eines vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuerbetrags hängt nicht davon ab, ob die Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet war. Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist.

Dem entspricht § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach demjenigen ein Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Betrags zusteht, für dessen Rechnung die betreffende Leistung erfolgt ist. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung stellt sich also in dieser Situation für den Leistenden wie für den Empfänger als Leistung des Arbeitnehmers dar. Deshalb ist die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber –wie vom FA vertreten– dem Arbeitgeber zu erstatten.

 

Abgrenzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu anderen Einkunftsarten

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten worden war.

BFH Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06

Begründung:

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt. Auch hier kann der Aktienbesitz eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten Erträge sind daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt daher jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war.

Freiwillige Zusatzzahlungen als Trinkgeld

Erhält die Angestellte eines Krankenhauses freiwillige Zuzahlungen von einem Klinikdirektor, weil sie diesen bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen organisatorisch unterstützt hat, so handelt es sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld.

Finangericht Hamburg, Urteil vom 30. März 2009 6 K 45/08 rechtskräftig EFG 2009 S. 1367 f.

Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

BFH Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08







Erläuterungen:

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

 

Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.

BFH Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 16/07

Erläuterungen

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat.

Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung komme keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen in Betracht.

Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung

Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

 Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts

Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.

Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

 BFH Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06

Begründung:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist nach Ansicht des I. Senats des BFH lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Auch nach Auffassung des VI. Senats des BFH hat die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. Deshalb hält der VI. Senat des BFH auch nicht mehr an der in seinen alten Beschlüssen vertretenen Auffassung fest, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

 Allerdings liegt bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.

 Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI  ER-S 4/07).

BFH Beschluss vom 23. April 2009 VI B 118/08

Begründung:

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist.

Grundlage war die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, dessen private Nutzung bisher nicht versteuert worden war. Der Geschäftsführervertrag sah insoweit vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts liegt indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, konnte das Gericht zu der nahe liegenden tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war.

Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen.

 

 

Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

BFH Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08

Erläuterung:

Mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein dem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis zu Arbeitslohn führt, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist.

Im Streitfall war der Kläger als angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Ein Verband, dem mittelbar auch der Arbeitgeber des Klägers angehörte, verlieh dem Kläger im Streitjahr (2000) einen mit 10 000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handele, wurde vom BFH nicht beanstandet.

Der BFH war der Auffassung, dass auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis zu Arbeitslohn führen könne, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Dies sei der Fall, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien hingegen Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liege, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dies obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.