Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält.

Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

BFH Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07

Erläuterungen

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn







Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt.

BFH Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08

Begründung:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber –neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers– ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein durch die Klägerin auch im eigenen Interesse der angestellten Rechtsanwältin erfolgt und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.

 

 

Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohender Insolvenz

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH eine Ablösezahlung auf eine Pensionszusage, so liegt Arbeitslohn vor, wenn in der späteren Insolvenz aufgrund fehlender Absicherung mit einem vollständigen Verlust der Pensionsansprüche gerechnet werden muss. Eine Tarifvergünstigung nach § 34 EStG kann dann nicht gewährt werden.

Finanzgericht München Urteil vom 21. August 2008 15 K 2291/05 – rechtskräftig EFG 2009 S. 345 f.

Bei Einräumung eines Aktienoptionsrechts führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils

Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).

BFH Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumte Aktienkaufoption nicht bereits den Zufluss eines geldwerten Vorteils bewirkt sondern erst der vergünstigte Erwerb von Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist.
Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Aktienkaufoptionsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber Aktienkaufoptionen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Das Finanzamt ermittelte den Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Umwandlung des Optionsrechts in Aktien. Dagegen wollte der Kläger eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts erreichen.
Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt des vergünstigten Aktienerwerbs aus. Das Optionsrecht eröffne dem Arbeitnehmer nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gelte gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) komme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschaffe, denn dann habe sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts realisiert. Dann stehe nämlich dem Arbeitnehmer mit der Einräumung des Rechts ein selbständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zu. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei allerdings nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot.

Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.

Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

BFH Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleichgelagerten, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Fällen (VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08).
Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.
Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von 300 000 DM aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der BFH war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zuwendet. Für den Zufluss von so verstandenem Arbeitslohn ist maßgeblich, wann und inwieweit der Arbeitnehmer über die in der Beitragsleistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann der Arbeitnehmer über den durch die Beitragsleistung erlangten Vorteil aber wirtschaftlich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles und Erlangung von Versicherungsleistungen verfügen.
Da der Vorteil in den zugewendeten Beiträgen liegt, beschränkt sich der Zufluss von Arbeitslohn der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichteten Prämien für den verunglückten Arbeitnehmer. Allerdings führt der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Dabei ist nach Auffassung des BFH regelmäßig davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien

Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.
Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).

BFH Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05 entschieden, dass durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten Wandelschuldverschreibung in Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperrfrist nicht veräußern kann oder zur Rückübertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Sperrfrist aufgelöst wird.
Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandelschuldverschreibungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Rückübertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aufgelöst, das Unternehmen verzichtete aber zugunsten des Klägers auf Rückübertragung eines Teils der Aktien.

Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber des Klägers auf die Rückübertragung der Aktien verzichtete. Dagegen bestand der Kläger auf einer Besteuerung in dem früheren Zeitpunkt der Wandlung der Anleihen in Aktien zu einem weitaus geringeren Wert.
Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in Aktien aus. Nach Auffassung des BFH führt auch die durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelöste Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nachträglich zum Wegfall der Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts.

Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches „Entstehungsprinzip”).
Der ESt unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn („Zuflussprinzip”).

BFH, Urteil vom 29.05.2008, VI R 57/05 BFH – PR 2008 S. 421 f

Begründung:
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG die Ansicht vertreten, dass entsprechend dem „Entstehungsprinzip” es für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Erst 2003 erfolgte eine entsprechende Gesetzesänderung (Beseitigung des „Phantomlohns“).
Beitragsansprüche der Versicherungsträger für Sonderzahlungen entstehen nur noch dann, wenn das Arbeitsentgelt „ausgezahlt worden” und damit zugeflossen ist.
Das bis 2003 für Sonderzuwendungen geltende sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip führe dazu, dass das nur geschuldete, aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld bei der Arbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sei. Dies führe zum Verlust der Steuerfreiheit für geringfügig Beschäftigte. Bei der Berechnung der LSt sei aber nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn anzusetzen.

Berufshaftpflichtbeiträge

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Denn der Anwalt ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts.

Im Streitfall bezog die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermögensschäden schloss sie eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Die Versicherungsbeiträge trug der Arbeitgeber, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen der Klägerin um die Versicherungsbeiträge, ließ diese aber anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten zum Abzug zu. Der BFH gab wie zuvor das Finanzgericht dem Finanzamt Recht.

Betriebsveranstaltung überreichte Goldmünzen

Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VI R 58/04

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt. Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 v.H. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht –wie vom Gesetz gefordert– aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 v.H. pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.

Überlassung von hochwertiger Kleidung ist Arbeitslohn

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.

BFH Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die “für” seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des “ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Danach stellt die verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken vom Arbeitgeber selbst als “Edelmarke” bezeichnet steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dem Rabattvorteil kann ein Entlohnungscharakter auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass durch das Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden sei und dadurch insbesondere auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden soll.