Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 12/07
Begründung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung entschieden.
Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.
Der BFH entschied: Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn sie – wie in den Streitfällen – durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb – zu Unrecht – die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.