Auszahlung eines Zeitwertguthabens als laufender Arbeitslohn

Auch bei außerplanmäßiger Vorauszahlung (Arbeitgeberwechsel) des gesamten angesparten Zeitwertguthabens eines Arbeitnehmers liegt laufender Arbeitslohn vor. Somit kann die Auszahlung des Zeitwertguthabens keine Abfindung sein.

Wurde das Zeitwertguthaben während der Tätigkeit im Ausland angespart ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ggf. das Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. September 2008 10 K 1133/05-rechtskräftig