Forderung ist bei Zahlungsverzögerung noch nicht uneinbringlich

Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst dann, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht durchsetzen kann.

Begründung:

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung der Klägerin gegenüber der Stadt A als uneinbringlich anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der BFH hat geklärt, dass eine Forderung nicht schon dann uneinbringlich ist, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

 

BFH Beschluss vom 12.02.2009 – XI B 76/08 BFH NV 2009 S. 974 f.