Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG – Kein rückwirkendes Ereignis und keine neue Tatsache

Die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von § 173 AO.




 

BFH Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 45/08